Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen

Wiederherstellungsmassnahmen beheben temporäre Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume in gleicher Art, mit gleicher Funktion und in gleichem Umfang am Ort des Eingriffs.

Ersatzmassnahmen kompensieren Verluste durch technische Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume in gleicher Art, mit gleicher Funktion und in gleichem Umfang an einem anderen Ort oder in anderer angemessener Weise an einem anderen Ort in der gleichen Region. Der Ersatz soll die ökologische Gesamtbilanz in einem regionalen Rahmen wiederherstellen.

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen werden in Art. 18 Abs. 1ter NHG definiert. [1]

Quellen

1

Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.). (2022). Musterbestimmungen zur Förderung von Biodiversität und Landschaftsqualität im Siedlungsgebiet.