In Kürze

In der Schweiz basiert die Biodiversitätsförderung im Siedlungsgebiet auf verschiedenen Rechts- und Planungsgrundlagen. Diese gilt es bei Projekten einzuhalten.

Die gesetzlichen und planerischen Grundlagen definieren die Rahmenbedingungen von Biodiversitäts- und Freiraumprojekten. Deren Einhaltung, Erfüllung und Konformität sind zu gewährleisten. Neben der Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an die Biodiversitätsförderung sind, wo immer möglich und sinnvoll, zusätzliche Grundsätze oder erhöhte Anforderungen (z.B. im Rahmen des ökologischen Ausgleichs) umzusetzen.

Dabei gilt es insbesondere auch die geltenden kommunalen und kantonalen Bestimmungen zu kennen und in Projekten umfassend zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden und Fachstellen wird empfohlen.

Weiterführende Dokumentation

Die Konzeptstudie «Bausteine für die Integration von Biodiversität in Musterbaureglemente» des Instituts für Landschaft und Freiraum der Fachhochschule OST [1] enthält eine äusserst umfassende und weitreichende Übersicht zu den gesetzlichen und planerischen Grundlagen im Bereich Biodiversitätsförderung im Siedlungsgebiet.

Die Arbeitshilfe Musterbestimmungen des Bundesamts für Umwelt BAFU [2] soll Kantone und Gemeinden dabei unterstützen, Massnahmen zur Biodiversitäts- und Lanschaftsqualitätsförderung in ihren Rechts- und Planungsgrundlagen zu verankern.

Rechtsgrundlagen

Die Biodiversitätsförderung in der Schweiz basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen, Planungsinstrumenten und Vollzugshilfen, die den Erhalt und die Förderung der Biodiversität und naturnaher Freiräume sicherstellen.

International

International hat sich die Schweiz in verschiedenen Abkommen verpflichtet, die Biodiversität zu fördern. Das Bundesamt für Umwelt stellt die wichtigsten internationalen Abkommen auf seiner Website dar.
Erwähnenswert sind insbesondere die drei folgenden Konventionen:

Berner Konvention

Im Jahr 1979 hat die Schweiz die Berner Konvention unterzeichnet – das erste Abkommen, das den Schutz der Biodiversität auf europäischer Ebene regelt. Gemäss Berner Konvention sollen die wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie ihre Lebensräume erhalten werden.

Konvention über die biologische Vielfalt

Die Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) von 1992 verpflichtet die unterzeichnenden Staaten, und damit auch die Schweiz, die biologische Vielfalt in ihren Ländern zu schützen und zu fördern.

Landschaftskonvention

Ebenfalls zu den übergeordneten Rechtsgrundlagen zählt die Landschaftskonvention des Europarates. Mit dieser verpflichtet sich die Schweiz, die Landschaft zum Bestandteil der Raum- und Siedlungspolitik zu machen und damit das Wohl der Gesellschaft sicherzustellen.

Bund

Auf Ebene des Bundes sind die Grundlagen für die Biodiversitätsförderung im Siedlungsgebiet gesetzlich verankert. In verschiedenen Strategien und Konzepten wurden zudem Ziele und Schwerpunkte festgelegt, nach denen sich Akteure zu richten haben, um gemeinsam genügend Wirkung zu entfalten [2].

Gesetzliche Vorgaben

  • Bundesverfassung BV
  • Natur- und Heimatschutzgesetz NHG
  • Natur und Heimatschutzverordnung NHV
  • Bundesgesetz über die Raumplanung RPG
  • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer GschG
  • Tierschutzgesetz TSchG
  • Umweltschutzgesetz USG
  • Jagdgesetz JSG
  • Jagdverordnung JSV
  • Artenschutzverordnung ASchV
  • Freisetzungsverordnung FrSV
  • Chemikalienverordnung ChemV
  • Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV
  • Pflanzenschutzmittelverordnung PSMV
  • Landschaftskonzept Schweiz LKS

Leitbilder, Konzepte, Strategien

  • Raumkonzept Schweiz
  • Agglomerationspolitik des Bundes 2016+
  • Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz Aktionsplan 2020–2025
  • Strategie Biodiversität Schweiz
  • Bodenstrategie Schweiz
  • Gesundheitspolitische Strategie des Bundesrates 2020–2030
  • Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz
  • Ökologische Infrastruktur: Arbeitshilfe für die kantonale Planung im Rahmen der Programmvereinbarungsperiode 2020–2024

Erläuterungen

Einige wichtige rechtlichen Grundlagen und Strategien sowie deren Einfluss auf die Biodiversität im Siedlungsgebiet werden nachfolgend erläutert:

Bundesverfassung

Die Bundesverfassung definiert die Grundlagen der Biodiversitätsförderung, indem darin die Nachhaltigkeit (Art. 73), der Umweltschutz (Art. 74), die Raumplanung (Art. 75), der Natur- und Heimatschutz (Art. 78) und der Tierschutz (Art. 80) sowie die Zuständigkeiten der institutionellen Ebenen festgehalten werden.

Bundesgesetz über die Raumplanung

Das Raumplanungsgesetz RPG dient als zentrale und wohl wichtigste Grundlage zur Förderung der Biodiversität im Siedlungsgebiet.
Darin werden unter anderem eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (Art. 1, Abs. 2abis) und kompaktere Siedlungen (Art. 1, Abs. 2b) gefordert.

Die Siedlungen sollen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung gestaltet werden (Art. 3, Abs. 3), was unter anderem die Verminderung der Luftverschmutzung und des Lärms (Art. 3, Abs. 3b) sowie Siedlungen mit vielen Grünflächen und Bäumen verlangt (Art. 3, Abs. 3e).

Natur- und Heimatschutzgesetz

Neben dem Raumplanungsgesetz ist das Natur- und Heimatschutzgesetz NHG wegweisend für die Umsetzung der Biodiversitätsfördermassnahmen im Siedlungsgebiet.

Das NHG fordert den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie deren biologischer Vielfalt und der natürlichen Lebensräume (Art. 1d). Art. 18 Abs. 1ter verlangt Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahmen, wenn schutzwürdige Lebensräume beeinträchtigt werden.

Von besonderer Bedeutung ist Art. 18b Abs. 2 des NHG. Gemäss diesem Artikel haben die Kantone und Gemeinden – unabhängig davon ob schutzwürdige Lebensräume betroffen sind – in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb des Siedlungsgebietes für einen ökologischen Ausgleich zu sorgen. Der verlangte ökologische Ausgleich wird in der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz weiter präzisiert.

Der ökologische Ausgleich hat unter anderem zum Ziel, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, wenn nötig neue Biotope zu schaffen, die Artenvielfalt zu fördern und die Natur im Siedlungsgebiet einzubinden (Art. 15 Abs. 1). Der Handlungsauftrag ist klar definiert: Es soll eine ökologisch wertvolle Durchgrünung intensiv genutzter Gebiete gefördert werden.

Der ökologische Ausgleich zielt insbesondere darauf ab, Verluste an Naturnähe aufgrund einer intensiven Nutzung zu kompensieren. Die Pflicht zur Leistung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen soll demnach immer bestehen, wenn bauliche Massnahmen ergriffen (Neu-, Um-, Ausbauten sowie Sanierungen) oder die Aussenräume erheblich umgestaltet werden, also insgesamt eine Intensivierung der Nutzung beabsichtigt ist [3]. Diese Pflicht soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit bei Umbauten und Sanierungen beschränkt werden, wenn die für die ökologischen Ausgleichsmassnahmen entstehenden Kosten wirtschaftlich nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Investitionskosten stehen [3].

Landschaftskonzept

Das Landschaftskonzept Schweiz (LKS) und der zugehörige Massnahmenkatalog ist ein verbindliches Instrument, das die übergeordneten Ziele der Landschaftspolitik mithilfe raumplanerischer Grundsätze und Sachzielen konkretisiert [4].

Für die Biodiversität im Siedlungsgebiet sind insbesondere die folgenden zwei Qualitätsziele von Bedeutung:

  • 8 städtische Landschaften – qualitätsorientiert verdichten, Grünräume sichern
  • 9 periurbane Landschaften – vor weiterer Zersiedlung schützen, Siedlungsränder gestalten

Zu den Qualitätszielen wurden acht «Unterziele» definiert. Sie legen fest, dass qualitativ hochwertige Freiräume geschaffen werden müssen, welche die Erholungsbedürfnisse, das Naturerlebnis und die ökologische Vernetzung verbinden.

Strategie Biodiversität

Die Strategie Biodiversität Schweiz (SBS) und der dazugehörige Aktionsplan halten fest, dass die Biodiversität im Siedlungsgebiet so gefördert werden muss, dass das Siedlungsgebiet zur Vernetzung von Lebensräumen beiträgt, siedlungsspezifische Arten erhalten bleiben und der Bevölkerung das Naturerlebnis in der Wohnumgebung und im Naherholungsgebiet ermöglicht wird. Zudem muss der urbane Raum wichtige Natur- und Klimafunktionen erfüllen und zur Gesundheit, Erholung und zur Sensibilisierung der Bevölkerung beitragen [2].
Im Rahmen der Umsetzung von Strategie und Aktionsplan hat das Bundesamt für Umwelt Massnahmen und Projekte formuliert, um den Auf- und Ausbau der ökologischen Infrastruktur zu beschleunigen [5]. Dazu gehören beispielsweise das Pilotprojekt A2.2 «Biodiversität und Landschaftsqualitäten in Agglomerationen fördern» oder die Massnahme 4.2.7 «Anforderungen der Biodiversität in Musterbaureglementen».

Strategie Boden

Die Bodenstrategie Schweiz formuliert unter anderem das Ziel, die für den jeweiligen Standort bedeutsamen Bodenfunktionen möglichst zu erhalten und einen Beitrag an die Klimaanpassung und die Biodiversität zu leisten, womit auch der Versieglungsgrad minimiert werden soll [6].

Strategie Gesundheit

Die Strategie Gesundheit 2030 formuliert unter dem Ziel 7, dass die Gesundheit über die Umwelt gefördert werden soll und dabei eine Biodiversitätsförderung zur strukturellen Gesundheitsförderung beitragen kann [7].

Kantone und Gemeinden

Bei der Förderung der Biodiversität und landschaftlichen Qualität im Siedlungsgebiet kommt der kantonalen und kommunalen Ebene eine tragende Rolle zu. In den entsprechenden Rechtsgrundlagen (z.B. Ortsplanung, Planungs- und Baureglement) können die Gemeinden Bestimmungen zur Unterstützung dieser Qualitäten festschreiben.

Abhängig von den kantonalen Rechtsgrundlagen werden die Gemeinden von ihren Kantonen unterschiedlich in den Vollzug des Natur- und Landschaftsschutzes eingebunden. Aufgrund der grossen Bautätigkeit, des Klimawandels, des steigenden Bedürfnisses nach naturnah gestalteten Erholungsräumen und aufgrund des Rückgangs der Biodiversität ist es zunehmend wichtig, dass die Gemeinden hier entsprechende Aufgaben übernehmen [3].

Gesetzliche Vorgaben

  • Kantonale Baugesetzgebung/-verordnung
  • Kantonale Naturschutzgesetzgebung/-verordnung
  • Kantonale Raumplanungsgesetzgebung/-verordnung
  • Kantonale Einführungsgesetze zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB
  • Kantonale Baumschutzgesetze/-verordnungen
  • Feuerpolizeiliche Vorschriften
  • Nachbarrechtliche Bestimmungen
  • Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement)

Behördenverbindlich

  • Kantonale Richtplanung
  • Kommunale Richtplanung
  • Gemeindeordnung
  • Landschaftsentwicklungskonzepte
  • Grün-/Freiraumkonzepte (nur verbindlich mit gesetzlicher Grundlage)
  • Biodiversitätskonzepte (nur verbindlich mit gesetzlicher Grundlage)

Grundeigentümerverbindlich

  • Kantonale Nutzungsplanung
  • Kommunale Nutzungsplanung/Baureglement
  • Bau- und Zonenordnung
  • Sondernutzungsplanung
  • Baubewilligungsverfahren
  • Kantonale Biodiversitäts-/Umweltkonzepte/-strategien
  • Kantonale Landschaftsentwicklungskonzepte

Musterbaureglemente und -bestimmungen

Die Konzeptstudie «Bausteine für die Integration von Biodiversität in Musterbaureglemente» des Instituts für Landschaft und Freiraum der Fachhochschule OST [1] enthält wertvolle Informationen wie die Biodiversitätsförderung in den Planungsinstrumenten verankert werden kann. Darin werden vor allem auch die kommunalen Instrumente und ihre Einflussmöglichkeiten vorgestellt, sowie Beispiele für die Weiterentwicklung der Planungsinstrumente gegeben, sodass die Biodiversität stärker in den Baureglementen verankert werden kann.

Zur Unterstützung der kantonalen und kommunalen Ebene hat das Bundesamt für Umwelt die Arbeitshilfe Musterbestimmungen zur Förderung von Biodiversität und Landschaftsqualität im Siedlungsgebiet veröffentlicht. Vertreterinnen und Vertreter aus Kantonen und Gemeinden können die Bestimmungen in ihre Rechtsgrundlagen und Planungsinstrumente integrieren und damit die Förderung von Biodiversität und Landschaftsqualität verankern. Die Vorschläge sind allgemein formuliert. Sie sind jeweils auf lokale Gegebenheiten anzupassen sowie auf die kantonalen und kommunalen Rechtsgrundlagen abzustimmen [3].

Im Vordergrund stehen Musterbestimmungen zur Umsetzung des Prinzips des ökologischen Ausgleichs im Siedlungsgebiet gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz bzw. -verordnung [3]. Die von den Kantonen bei Infrastrukturvorhaben ausserhalb des Siedlungsgebietes angewendeten Massnahmen des ökologischen Ausgleichs (z. B. bei Bewilligungen von Deponien, Abbaugebieten, Umfahrungsstrassen, Intensiverholungsgebieten) sowie der von Landwirtschaftsbetrieben gemäss dem Landwirtschaftsrecht erbrachte ökologische Ausgleich werden nicht thematisiert [3].

Ökologischer Ausgleich

Gemäss Art. 18b Absatz 2 NHG und Art. 15 NHV (vgl. oben) verpflichtet der Bund die Kantone in intensiv genutzten Gebieten für ökologischen Ausgleich zu sorgen. Innerhalb der Siedlungsgebiete obliegt dessen Umsetzung den Gemeinden, die diesen Auftrag bis anhin jedoch oft nur zurückhaltend wahrgenommen haben [3]. Durch eine grundeigentümerverbindliche Festlegung in der Nutzungsplanung kann dieser jedoch grossen Einfluss auf die Biodiversitätsförderung in Siedlungsgebieten ausüben.

Die Gemeinden müssen sich unabhängig von einer kantonalen Rechtsgrundlage mit dem ökologischen Ausgleich im Siedlungsgebiet im Rahmen der Nutzungsplanung auseinandersetzen [8]. Sofern der Kanton den Zweck der ökologischen Ausgleichsmassnahmen nicht näher definiert, wird den Gemeinden empfohlen, dies selbst zu tun [3]. Wichtig ist dabei, den Fokus auf das Siedlungsgebiet zu legen. In den Bauzonen sollten die Flächen des ökologischen Ausgleichs nicht nur der Natur vorbehalten sein, sondern auch den Menschen Möglichkeiten für Erholung bieten. So leisten die aufgewerteten Flächen (z. B. Blumenwiesen, grosse Einzelbäume) zusätzliche Beiträge an die Lebens-, Wohn- und Aufenthaltsqualität (Art. 1 und 3 RPG).

Planungsinstrumente

Während die gesetzliche Verankerung eine zentrale Voraussetzung für die Biodiversitätsförderung darstellt, unterstützen planerische Instrumente die Förderung von Biodiversität im Siedlungsgebiet und an Gebäuden weiter.

Die Aufzählung stellt eine Auswahl an relevanten Inventaren, Normen, Standards und Zertifizierungen dar (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

Inventare

Normen

SIA – Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

  • SIA 111 Modell Planung und Beratung
  • SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen – Hochbau
  • SIA 112/2 Nachhaltiges Bauen – Tiefbau und Infrastrukturen
  • SIA 142/143 Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe
  • SIA 312 Begrünung von Dächern
  • SIA 318 Garten- und Landschaftsbau
  • SIA 491 Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum

VSS – Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

  • VSS 40 210 Entwurf des Strassenraumes; Vorgehen für die Entwicklung und Gestaltungs- und Betriebskonzepten
  • VSS 640 610 Umweltbaubegleitung
  • VSS 40 610 Ingenieurbiologie; Bauweisen, Bautechniken und Ausführung
  • VSS 640 660 Grünräume, Grundlagen und Projektierung
  • VSS 640 690a Fauna und Verkehr; Grundnorm; Normenreihe Fauna und Verkehr
  • VSS 40671c Begrünung, Saatgut, Mindestanforderungen und Ausführungsmethoden
  • VSS 40 675b Bepflanzung, Ausführung; Bäume und Sträucher, Artenwahl, Pflanzenbeschaffung und Pflanzung
  • VSS 40 677 Alleebäume; Grundlagen
  • VSS 40 678a Alleebäume; Baumartenwahl
  • VSS 640 577 Grünräume, Schutz von Bäumen; Projektierung, Umsetzung und Kontrolle von Schutzmassnahmen
  • VSS 40 725b Unterhalt der Bepflanzung, Aufgaben und Durchführung
  • VSS 671 240 Unterhalt der Grünflächen an Bahnanlagen; Gehölzfreie Vegetation, Hecken und Gebüsche
  • VSS 640 581 Erdbau, Boden; Bodenschutz und Bauen

FLL – Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.

  • Baumkontrollrichtlinien: Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen
  • Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege.
  • Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate
  • Fassadenbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Wand- und Fassadenbegrünungen
  • Dachbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für die Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen
  • Staudenmischpflanzungen für trockene Freiflächen

    Private Ebene

    Um Biodiversitätsfördermassnahmen im Siedlungsgebiet zu stärken, ist die Beeinflussung von Projekten auf privaten Grundstücken durch die öffentliche Verwaltung zentral.

    Zum einen gilt es dabei, die Möglichkeiten im Rahmen der rechtlichen Grundlagen und Bewilligungsverfahren auszuschöpfen. Zum anderen sind aber auch verschiedene Anreizsysteme zu prüfen und zu entwickeln, um die Biodiversität auf privater Ebene zu fördern [3].

      Anreizsysteme

      • Fachliche Unterstützung und kostenlose Beratungsangebote (z.B. Mehr Natur im Garten des Naturama Aargau)
      • Labels und Zertifikate (z. B. Stiftung Natur & Wirtschaft für die naturnahe Umgebungsgestaltung von Wohnsiedlungen und Firmenarealen, Label Grünstadt Schweiz für nachhaltiges Stadtgrün)
      • Preise für vorbildliche Projekte (z. B. Binding Preis für Biodiversität)
      • Finanzielle Beiträge an Projekte im Siedlungsgebiet über spezielle Förderprogramme
      • Finanzielle Beiträge an die Realisierung qualitätssichernder Verfahren (z. B. Wettbewerbsverfahren)
      • Fachliche und / oder finanzielle Unterstützung bei (kostenintensiven) Unterhaltsmassnahmen
      • Kostenfreie Abgabe von Saat- und Pflanzgut

      Quellen

      1

      Küffer, C., Joshi, J., Wartenweiler, M., Schellenberger, S., Schirmer-Abegg, M., & Bichsel, M. (2020). Konzeptstudie—Bausteine für die Integration von Biodiversität in Musterbaureglemente. HSR Hochschule für Technik Rapperswil, ILF Institut für Landschaft und Freiraum.

      2

      Bundesamt für Umwelt BAFU. (2012). Strategie Biodiversität Schweiz. bafu.admin.ch

      3

      Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.). (2022). Musterbestimmungen zur Förderung von Biodiversität und Landschaftsqualität im Siedlungsgebiet. Bundesamt für Umwelt (BAFU).

      4

      Bundesamt für Umwelt BAFU. (2020). Landschaftskonzept Schweiz. Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes (Nr. 2011; Umwelt-Info, S. 52).

      5

      Bundesamt für Umwelt. (2017). Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz. www.bafu.admin.ch/aktionsplan-biodiversitaet

      6

      Bundesamt für Umwelt BAFU. (2020). Bodenstrategie Schweiz für einen nachhaltigen Umgang mit dem Boden.

      7

      Bundesamt für Gesundheit BAG. (2019). Die gesundheitspolitische Strategie des Bundesrates 2020-2030.

      8

      1C_367/2016, E. 12.3 (Bundesgericht 7. Februar 2017).